Wald
Der Gemeindewald wird unter Anleitung des Fachdienstes Forstwirtschaft beim Landratsamt bewirtschaftet.
Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte wird vom Landratsamt ausgestellt. Da die persönlichen Angaben bestätigt werden müssen, ist der Antrag bei der Gemeinde einzureichen.
weitere Behörden
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89070 Ulm
Zuständig Zuständig ist das Buergerbuero@amstetten.de
Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Gemeinde selbst. Sie ist dazu Mitglied im Zweckverband Wasserversorgung Ostalb, deren Sitz in Gerstetten ist. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf den Seiten Wasserversorgung innerhalb unseres Internet-Angebotes. Die Gemeinde erhebt für die Wasserversorgung Gebühren und Beiträge.
Gebühren
Gebühren sind das Entgelt für die Lieferung des Wasser. Sie werden mit dem Wasserzähler erfasst, der für jedes angeschlossene Gebäude vorgeschrieben ist. Der Wasserzähler wird einmal jährlich abgelesen, auf die voraussichtliche Jahresgebühr werden Abschlagszahlungen erhoben. Die Gebühr je Kubikmeter beträgt 2,05 € zuzüglich 5% Mehrwertsteuer.
NEU: des aktuell geltenden Mehrwertsteuersatzes
Beiträge
Beiträge werden für die Anschlussmöglichkeit an das Wasserleitungsnetz erhoben. Beiträge sind eine einmalige Schuld und entstehen, wenn die Wasserleitung zu einem Baugrundstück geführt werden.
Zuständig ist Frau Weidinger
Vordrucke/Satzung
Zählerstandsmitteilung bei turnusmäßiger Ablesung
Zählerstandsmitteilung bei Wohnungswechsel
Eigentümerwechsel
Wasserversorgungssatzung
Wohnungen
Die Gemeinde verfügt nur über einen kleinen Bestand an eigenen Wohnungen. Einige Wohnungen werden auch von der Amstetter Wohnbau GmbH vermietet. Der größte Teil der Wohnungen wird auf dem freien Markt vermietet. Wir verweisen hier auf die Anzeigen im Amtsblatt und den Tageszeitungen und die entsprechenden Internetportale.
Zuständig ist Frau Weidinger
Wildschaden
Wildschäden sind nach den Jagdpachtverträgen in der Regel durch den Jagdpächter zu ersetzen. Kommt eine Einigung zwischen Pächter und Grundstückseigentümer nicht zustande, hat der Geschädigte den Schaden bei der Gemeinde anzumelden. Die Einigung ist Sache des Geschädigten.
Zuständig ist Frau Essig oder der Vorstand der jeweiligen Jagdgenossenschaft
Winterdienst
siehe Schneeräumdienst