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Wald

Der Gemeindewald wird unter Anleitung des Fachdienstes Forstwirtschaft beim Landratsamt bewirtschaftet.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte wird vom Landratsamt ausgestellt. Da die persönlichen Angaben bestätigt werden müssen, ist der Antrag bei der Gemeinde einzureichen.

weitere Behörden
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89070 Ulm

Zuständig Zuständig ist das Buergerbuero@amstetten.de 

Vordrucke
Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
Merkblatt über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Wasserversorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Gemeinde selbst. Sie ist dazu Mitglied im Zweckverband Wasserversorgung Ostalb, deren Sitz in Gerstetten ist. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf den Seiten Wasserversorgung innerhalb unseres Internet-Angebotes. Die Gemeinde erhebt für die Wasserversorgung Gebühren und Beiträge.

Gebühren

Gebühren sind das Entgelt für die Lieferung des Wasser. Sie werden mit dem  Wasserzähler erfasst, der für jedes angeschlossene Gebäude vorgeschrieben ist. Der Wasserzähler wird einmal jährlich abgelesen, auf die  voraussichtliche Jahresgebühr werden Abschlagszahlungen erhoben. Die  Gebühr je Kubikmeter beträgt 2,05 € zuzüglich 5% Mehrwertsteuer.

NEU: des aktuell geltenden Mehrwertsteuersatzes

Beiträge

Beiträge werden für die Anschlussmöglichkeit an das Wasserleitungsnetz erhoben. Beiträge sind eine einmalige Schuld und entstehen, wenn die Wasserleitung zu  einem Baugrundstück geführt werden.

Zuständig ist Frau Weidinger

Vordrucke/Satzung
Zählerstandsmitteilung bei turnusmäßiger Ablesung
Zählerstandsmitteilung bei Wohnungswechsel
Eigentümerwechsel
Wasserversorgungssatzung

Wohnungen

Die Gemeinde verfügt nur über einen kleinen Bestand an eigenen Wohnungen. Einige Wohnungen werden auch von der Amstetter Wohnbau GmbH vermietet. Der größte Teil der Wohnungen wird auf dem freien Markt vermietet. Wir verweisen hier auf die Anzeigen im Amtsblatt und den Tageszeitungen und die entsprechenden Internetportale.

Zuständig ist Frau Weidinger

Wildschaden

Wildschäden sind nach den Jagdpachtverträgen in der Regel durch den Jagdpächter zu ersetzen. Kommt eine Einigung zwischen Pächter und Grundstückseigentümer nicht zustande, hat der Geschädigte den Schaden bei der Gemeinde anzumelden. Die Einigung ist Sache des Geschädigten.


Zuständig ist Frau Essig oder der Vorstand der jeweiligen Jagdgenossenschaft



Winterdienst

siehe Schneeräumdienst