Zum Hauptinhalt springen

Bauleitpläne

Auf dieser Seite werden im Verfahren befindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderungen) bekannt gegeben.

Rechtskräftige Pläne können Sie im BürgerGIS der Gemeinde Amstetten anschauen.


Änderungen Flächennutzungsplan GVV Lonsee-Amstetten

Alle Änderungen des Flächennutzungsplans in der Übersicht

Sondergebiet Grünhaberäcker I (Amstetten-Reutti)

Satzungsbeschluss:

Genehmigung und Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Grünhaberäcker I“, Gemarkung Amstetten-Reutti nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 

Der Gemeinderat Amstetten hat am 27. März 2023 in öffentlicher Sitzung die Satzung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften vom Gebiet „Sondergebiet Grünhaberäcker I“ beschlossen.  

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat am 14. November 2023 die Genehmigung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans „Sondergebiet Grünhaberäcker I“ entschieden. 

Die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen sind festgesetzt und der Bebauungsplan enthält die Mindestfestsetzungen gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB). 

Die Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Grünhaberäcker I“, Gemarkung Amstetten-Reutti tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Einsichtnahme:

Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung vom 28.11.2023 bis zum 13.12.2023 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Bürgerbüro, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Internet:

Die Bebauungsplanänderung wird gem. § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung in das Internet eingestellt und kann unter Bauleitpläne (amstetten.de) abgerufen werden. Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB): Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. . eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und 
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Baden-Württemberg: 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommenmen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen. 

gez. 

Johannes Raab

Bürgermeister 

Zusammengefasste Unterlagen hier


Unter dem Mühlweg (Amstetten-Stubersheim)

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2021 den Bebauungsplan „Unter dem Mühlweg" in Amstetten, Ortsteil Stubersheim nach § 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 

Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 18.11.2019 in dem Lageplan des Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 18.11.2019/26.07.2021/25.10.2021 festgelegt.

Ausschnitt Bebauungsplan „Unter dem Mühlweg“ vom 18.11.2019/26.07.2021/25.10.2021, unmaßstäblich, genordet.

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 18.11.2019/26.07.2021/25.10.2021 einschließlich Begründung sowie der Artenschutzprüfung (saP) des Bio-Büros Schreiber vom 26.03.2021.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Unter dem Mühlweg“ i. d. F. vom 18.11.2019/26.07.2021/25.10.2021 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Artenschutzprüfung und Satzungsbeschluss werden ab dem 22.11.2021 im Rathaus der Gemeinde Amstetten, Lonetalstraße 19, 73340 Amstetten zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Amstetten gestellt ist, wird verwiesen.

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

 

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Amstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Amstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. 

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Bürgermeisteramt Amstetten, den 04.11.2021

Johannes Raab, Bürgermeister


Alle dazugehörigen Unterlagen stehen hier zum Download bereit.

Brühl I (Amstetten-Dorf)

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2021 den Bebauungsplan „Brühl" in Amstetten-Dorf nach § 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 18.11.2019 in dem Lageplan des  Ing.-Büros Wassermüller Ulm GmbH vom 18.11.2019 / 23.07.2020 / 28.06.2021 festgelegt.

Ausschnitt Bebauungsplan „Brühl“ vom 18.11.2019 / 23.07.2020 / 28.06.2021, unmaßstäblich, genordet

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften des Ing.-Büros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 18.11.2019 / 23.07.2020 / 28.06.2021 einschließlich Begründung sowie Artenschutzprüfung (saP) des Bio-Büros Schreiber vom 22.07.2020. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Brühl“ i. d. F. vom 18.11.2019 / 23.07.2020 / 28.06.2021 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Artenschutzprüfung und Satzungsbeschluss werden ab dem 19.07.2021 im Rathaus der Gemeinde Amstetten, Lonetalstraße 19, 73340 Amstetten zu den ortsüblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gemeinde Amstetten gestellt ist, wird verwiesen.

 

Unbeachtlich werden

-eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung gegenüber der Gemeinde Amstetten geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Amstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. 


Dies gilt nicht, wenn

-die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

-der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

-vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Bürgermeisteramt Amstetten, den 08.07.2021

 

Johannes Raab, Bürgermeister


Die Unterlagen zum Bebauungsplan können unter folgendem Link heruntergeladen werden: media/files/unterlagen-bebauungsplan-bruehl.zip

Die Unterlagen zur Informationsveranstaltung am 15.11.2021 finden Sie hier